Steuererleichterungen für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Der Grundfreibetrag zur Versteuerung wurde um 561 Euro auf nun 10.908 Euro erhöht. In 2024 soll er nochmals angehoben werden, auf dann 11.604 Euro.
Zudem richtet sich der Einkommenssteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 nach der Höhe der Inflation. Wenn also eine Gehaltserhöhung lediglich die bestehende Inflation ausgleicht, kommt es zu keiner Erhöhung der Besteuerung des Einkommens.
Auch die Freigrenze zur Berechnung des Solidaritätszuschlags wurde angehoben und an die Inflation angepasst. Sie liegt 2023 bei 17.543 Euro statt der bisherigen 16.956 Euro und wird im kommenden Jahr erneut angehoben, auf dann 18.130 Euro. Nur wer mehr Einkommensteuer bezahlt, muss einen Solidaritätszuschlag leisten.
Weitere Erleichterungen soll die neue Homeoffice-Regelung bringen. Denn seit diesem Jahr können auch Arbeitnehmer ohne separates Arbeitszimmer im Homeoffice für 210 Tage pro Jahr einen pauschalen Werbungskostenabzug geltend machen. Das sind beinahe doppelt so viele Tage, wie bisher (120 Tage), bei absetzbaren 6 Euro Pauschbetrag, also bis zu 1.260 Euro im Jahr.
Erleichterungen für Familien mit Kindern
Gleich zwei Entscheidungen spülen zudem etwas Geld in die Familienkassen.
Seit dem 1. Januar gibt es ein einheitliches Kindergeld pro Kind von 250 Euro. Das bedeutet ein Plus von 31 Euro für das 1. und 2. Kind und von 25 Euro für das 3. Kind.
Parallel dazu wurde der Kinderfreibetrag um 160 Euro erhöht – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Weitere 404 Euro kamen für 2023 dazu, sodass er für das laufende Jahr bei 8.952 Euro liegt. Für das Jahr 2024 folgt eine weitere Anhebung auf 9.312 Euro.
Der für Alleinerziehende geltende Freibetrag wurde zum 1.1.2023 um 252 Euro auf nun 4.260 Euro angehoben.
Mehr Geld für alle Sparerinnen und Sparer
Der Freibetrag für Kapitaleinkünfte, also Zinseinnahmen, Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden wurde zum 1.1.2023 um fast 200 Euro angehoben. Auf diese Einkünfte fallen seit 2009 pauschal 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Seit Anfang des Jahres muss für Kapitaleinkünfte bis 1.000 Euro im Jahr gar keine Steuer mehr abgeführt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Sparerpauschbetrag, liegt dann also bei 2.000 Euro pro Jahr.
Das spart Arbeit bei der Steuererklärung
Ein Freistellungsauftrag bei der eigenen Sparkasse oder Bank regelt, dass Einnahmen aus Sparbüchern, Aktien, Fonds oder anderen Geldanlagen von der Steuer befreit sind. Das funktioniert bis zur maximalen Höhe des Freibetrages von 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Ehegatten / Lebenspartner.
- Der Auftrag gilt jeweils für das laufende Jahr und verlängert sich automatisch.
- Er gilt automatisch für Erträge aus allen Geldanlagen und Konten bei der Kreissparkasse.
- War der bisherige Höchstbetrag von 801/1.602 Euro angegeben, müssen Sie sich um nichts kümmern, denn der Auftrag wird automatisch auf den neuen Höchstbetrag von 1.000 / 2.000 Euro angehoben.
Für Anlagen bei Verbundpartnern der Sparkassen, wie der LBS oder der DekaBank, ist allerdings ein separater FSA erforderlich.
Natürlich lässt sich dieser Freibetrag auch splitten und auf mehrere Kreditinstitute verteilen – beispielsweise 900 Euro bei der Kreissparkasse und die restlichen 100 Euro bei einem anderen Institut. Auch hier darf die Obergrenze von 1.000 (bzw. 2.000) Euro aber nicht überschritten werden.
Wurden an mehrere Institute Freistellungsaufträge erteilt, muss unbedingt die jeweilige Höhe überprüft und angepasst werden. Denn zum Jahresbeginn wurden alle bestehenden Aufträge prozentual um den gleichen Satz erhöht (Aufrundung auf volle Euro) und das kann in Summe zu einer Überschreitung der Obergrenze von 1.000 (bzw. 2.000) Euro führen.
Die Beraterinnen und Berater unserer Filialen und Geschäftsstellen stehen Ihnen gerne für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung.
Hallo.
Diesmal finde ich „Wertvoll“ wirklich wertvoll. Was jetzt noch fehlt, idt ein Knopf, mit dem ich den Beitrag auch ausdrucken kann und bei meinen Steuerunterlagen als Merkhilfe abheften kann.
MfG R. Gottschalk