Im Juni 2015 wurde erstmalig das Gesetz zur Mietpreisbremse auf Bundesebene verabschiedet. Ab Januar 2019 galt sogar noch eine verschärfte Regelung. Unter gewissen Voraussetzungen, können die jeweiligen Landesregierungen Verordnungen erlassen, die die Mietpreisbremse für bestimmte Gebiete verhängt. Interessanterweise war Bayern eines der ersten Bundesländer, die bereits 2015 eine Verordnung auf Landesebene erlassen hatte. Diese wurde allerdings im Dezember 2017 vom Landgericht München für unwirksam erklärt. Trotz einer Nachbesserung durch die Bayerische Staatsregierung, entschied das Amtsgericht München im September 2018 erneut, dass die Verordnung unwirksam sein. Aktuell gibt es für das Bundesland Bayern keine gültige, in Kraft getretene Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse, so dass die Mietpreisbremse derzeit im Bundesland Bayern keine Anwendung findet. Es wird allerdings bereits an einer Neuauflage der Verordnung gearbeitet.*

In Bundesländern, in denen die Mietpreisbremse bereits Anwendung findet, gelten nach der Verschärfung der Regelungen folgende Punkte:

  • Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Miete des Vormieters unaufgefordert und schriftlich offenzulegen.
  • Die neu angesetzte Miete darf den alten Wert nicht mehr als um 10 Prozent überschreiten.
  • Ist dies der Fall, hat der Mieter das Recht, die Miete zu rügen.
  • Dazu reicht ein einfaches Schreiben mit dem Satz: „Ich rüge die Verletzung der Mietpreisbremse.“
  • Allerdings gibt es bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse auch noch keine Konsequenzen zu befürchten.
  • Wird der Verstoß gegen die Mietpreisbremse geahndet, muss der Vermieter lediglich den Differenzbetrag der Miete ab dem Punkt der Rüge zurückzahlen.

Bestellerprinzip

Eine weitere Vorschrift, die die Vermietung ebenfalls ein wenig verkompliziert, ist das bereits seit vielen Jahren geltende „Bestellerprinzip“. Dies besagt, dass der Auftraggeber, also der Vermieter, für die Kosten des Maklers aufkommen muss, falls man sich nicht selbst um die sehr zeitintensive Vermietung kümmern möchte. Beim Verkauf gilt diese Regelung allerdings nur für den gewerblichen Verkauf, somit sind private Verkäufer derzeit noch nicht von dieser Verordnung betroffen.

Energieeinsparverordnung

Möchte man als Vermieter hohe Bußgelder vermeiden, muss man seit dem 1. Mai 2015 besonders gut aufpassen und sich auch gut auskennen. Denn seit diesem Tag können dem Vermieter Bußgelder von bis zu 15.000 Euro auferlegt werden, sofern er nicht die neuen Richtlinien der Energieeinsparverordnung befolgt. Diese sehen zum Beispiel vor, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, spätestens bei der Besichtigung einen sogenannten Energieausweis vorzulegen, der dem eventuellen Mieter einen Einblick über die energetische Qualität und somit über die Energiekosten der Immobilie geben soll. Zudem muss der Vermieter bereits in der Immobilienanzeige die Effizienzklasse sowie den Energiekennwert der Immobilie angeben. Tut er dies nicht, drohen ebenfalls hohe Bußgelder.

Alles in allem lässt sich sagen, dass die Vermietung in den letzten Jahren deutlich komplexer geworden ist und mittlerweile viele versteckte Vorschriften enthält, die für den Vermieter schnell zur Kostenfalle werden können. Daher ist es ratsam, sich bei Unsicherheit einen starken Partner an die Seite zu holen, der einen rund um das Thema Vermietung berät. So spart man sich neben dem hohen Zeitaufwand viel Stress und unter Umständen sogar Geld.

Unsere Mietexperten freuen sich darauf Sie kennen zu lernen

Unser Mietservice – Ihre Vorteile

  • Wir ermitteln den bestmöglichen Mietpreis und helfen den Energieausweis zu beschaffen
  • Wir kennen die Einschränkungen und die Ausnahmen bei der Mietpreisbremse
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*Dieser Artikel wurde nachträglich um die konkrete Darstellung der Situation in Bayern ergänzt.