Der Soli, oder genauer gesagt, der Solidaritätszuschlag wurde 1991 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer eingeführt. Mit ihm sollten die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Aber nicht nur das, auch wenn das gemeinhin angenommen wird. Die Gelder wurden beispielsweise auch zum Ausgleich der Belastungen durch den zweiten Golfkrieg benötigt.

Es gab tatsächlich auch schon einmal eine kleine Soli-Pause – und zwar 1993 und 1994, da wurde er nicht eingezogen. Da die Kosten für die Einheit aber nach wie vor hoch waren, wurde er 1995 erneut eingeführt und war bis 2020 eine feste Abgabe für alle Steuerzahler.

Seit Beginn dieses Jahres nun muss die Mehrheit der Steuerzahler – nach Rechnung des Finanzministeriums sind das rund 90 Prozent – keinen Soli mehr zahlen. Für sie entfällt der Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohn-/Einkommens- oder Körperschaftssteuer komplett.

Für wen wird der Soli abgeschafft?

Die bisher geltenden Freigrenzen für den Soli lagen bei 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro als Paar. Nun gelten deutlich höhere Freigrenzen.
Liegt die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Alleinstehende) bzw. unter 33.912 Euro (Paare), so wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben. Das bedeutet beispielsweise, dass Alleinstehende mit einem Bruttoeinkommen von bis zu rund 73.000 Euro kein Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen.

Soli steigt schrittweise in Abhängigkeit zum Einkommen

Jahreseinkommen (brutto) Solidaritätszuschlag
Bis
73.000 EUR (Alleinstehende)
151.000 EUR (Verheiratete)
entfällt
Zwischen
ca. 73.000 EUR und 109.000 EUR (Alleinstehende)
ca. 151.000 EUR und 221.000 EUR (Verheiratete)
entfällt teilweise
Mehr als
109.000 EUR (Alleinstehende)
221.000 EUR (Verheiratete)
der volle Beitrag fällt an

Quelle: https://www.steuern.de/soli-abschaffung.html

Ebenfalls neu ist die sogenannte Milderungszone. Sie verhindert, dass der Soli in voller Höhe erhoben wird, wenn das Einkommen nur geringfügig über der Freigrenze liegt. So erhöht sich innerhalb der Milderungszone zwischen 16.956 und 31.528 Euro Lohn- oder Einkommenssteuer der zu zahlende Solidaritätszuschlag nur schrittweise auf 5,5 Prozent.

Was ist mit dem Soli auf Kapitalerträge?

Für Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Liegt der Ertrag über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro, muss neben der Abgeltungssteuer von 25 Prozent weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden.

Sparen auch Unternehmer?

Laut Bundesfinanzministerium profitieren rund 88% der kleinen und mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmer. Gemeint sind all die, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmen oder in Form einer Personengesellschaft (OHG oder KG) führen, ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen und deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen.

Wie viel spare ich konkret?

Pauschal lässt sich das schon aufgrund der veränderlichen Milderungszone selten sofort sagen. Das Finanzministerium führt auf seiner Website einige Rechenbeispiele auf, die zeigen, wer wie stark entlastet werden soll.

Wer genau wissen will, wie viel er spart, der kann das mit dem Soli-Rechner auf der Seite des Bundesfinanzministeriums ausrechnen:

Zum Soli-Rechner

Unser Tipp: Soli for Future
Am leichtesten ist es, zu sparen, wenn ich etwas „übrig“ habe, was ich vorher nicht einkalkuliert hatte. Daher nutzen Sie den ersparten Solidaritätszuschlag doch, um in Ihre Zukunft investieren. Ob anteilig oder ganz – Sie werden nicht das Gefühl haben, es mühsam aufbringen zu müssen.

Sprechen Sie mit Ihrer Kreissparkasse – gemeinsam mit Ihnen finden wir die passende Lösung für Ihre Ziele und Pläne.