Wenn du gebrauchte Klamotten oder Elektronik einkaufst, besteht immer die Gefahr, dass etwas nicht so ist, wie du es dir vorgestellt hast. Im schlimmsten Fall ist es sogar kaputt. Was dann?

Gewährleistung beim Kauf vom Händler

Du hast etwas bei einem Online-Händler gekauft, beispielsweise eine Uhr. Doch als sie bei dir ankommt, funktioniert sie nicht. Kein Problem, du schickst sie zurück und bekommst eine neue. Hier greift das sogenannte Gewährleistungsrecht. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Sie beträgt bei Neuware zwei Jahre.

In den ersten sechs Monaten kannst du einen Artikel problemlos beim Verkäufer reklamieren. Nach Ablauf von sechs Monaten müsstest du beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Ist dir dies nicht möglich, kannst du dennoch versuchen, dich an den Händler zu wenden – vielleicht zeigt er sich kulant.

Gilt auch bei Gebrauchtware

Die Gewährleistung greift auch dann, wenn ein Händler Gebrauchtware verkauft. Du ersteigerst beispielsweise eine gebrauchte Uhr bei einem professionellen Händler. Dann gibt es darauf auch Gewährleistung: Geht sie kaputt, kannst du sie zurücksenden, und der Händler muss dir einen Ersatz schicken oder das Geld zurücküberweisen.

Aber: Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Das gilt gemäß einer Entscheidung des OLG Hamm (Az: 4 U 102/13) übrigens nicht für sogenannte B-Ware, die nicht wirklich gebraucht wurde, sondern nur schon einmal ausgepackt worden ist. In diesem Fall hast du wie bei Neuware eine zweijährige Gewährleistungsfrist.

Kauf bei Privatpersonen

Anders ist die Rechtslage, wenn du von einer Privatperson etwas gebraucht kaufst.

Einerseits muss sie das Produkt korrekt beschreiben. Das heißt: Funktioniert beispielsweise eine bestellte Uhr nicht, darf der Verkäufer nicht schreiben, sie sei in Ordnung. Kommt die Uhr kaputt bei dir an, obwohl sie als funktionierend beschrieben worden war, sollte der Verkäufer sie zurücknehmen. Tut er das nicht, kann dir eventuell ein Rechtsanwalt weiterhelfen.

Andererseits darf ein Privatverkäufer in seiner Anzeige einen Zusatz schreiben wie „die Gewährleistung ist ausgeschlossen.“ Wenn die bei ihm gekaufte Uhr dann zum Beispiel zwei Monate funktioniert und dann erst ihren Geist aufgibt, kannst du dich, anders als beim professionellen Verkäufer, nicht auf das Gewährleistungsrecht berufen.

Tipp: Ware direkt nach dem Kauf prüfen

Wenn du gebrauchte Sachen im Internet kaufst, solltest du immer sofort nach Erhalt der Ware alle Funktionen überprüfen und direkt reklamieren, wenn es Probleme gibt.

Holst du die Ware selbst ab, solltest du dich mit dem Verkäufer zusammen davon überzeugen, dass das Produkt genau so ist, wie es im Internet beschrieben wurde. Das spart am Ende unnötigen Ärger – für beide Seiten.