COVID-19 heißt die Lungenkrankheit, die durch ein Corona-Virus ausgelöst wird. Da sie sehr ansteckend ist, sind derzeit in vielen Ländern die Bürger dazu aufgerufen, voneinander Abstand zu halten und zu Hause zu bleiben. Das hat natürlich auch Folgen für das Arbeitsleben:

Was gilt bei Husten und Erkältungsanzeichen?

Unabhängig von COVID-19 gilt: Wer krank ist und zum Arzt muss, bekommt trotzdem weiter seinen Lohn. Bei Erkältungsanzeichen, die auch ein Symptom für eine Corona-Erkrankung sein könnten, sollte man derzeit eher ärztlichen Rat einholen, als sonst üblich. Bei Verdachtsfällen setzt man sich daher am besten telefonisch mit dem eigenen Hausarzt oder dem hausärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefonnummer 116 117) in Verbindung.

Städte und Landkreise haben häufig auch eigene Hotlines eingerichtet, die man bei sonstigen Fragen anrufen kann und darüber hinaus viele Fakten zum Thema für die Bürger auf Ihrer Homepage zusammengefasst:

Landkreis Ebersberg:
Bürgerhotline: täglich von 7:30 – 18 Uhr und am Wochenende von 9 – 18 Uhr unter 08092 823 680, sowie viele Infos auf der Homepage lra-ebe.de.

Landkreis München:
Bürgerhotline: täglich von Montag bis Sonntag, 8-18 Uhr unter 089 6221 1234, sowie Hinweise und Tipps auf der Homepage landkreis-muenchen.de.

Landkreis Starnberg:
Viele Informationen auf der Homepage lk-starnberg.de, neben FAQ auch Kontaktstellen und der Service „Einkaufdienste und Botengänge für ältere Menschen”.

Stellt sich heraus, dass Sie COVID-19 haben, sind Sie, wie bei jeder anderen Krankheit auch, krankgeschrieben. Müssen Sie in Quarantäne, weil beispielsweise Ihr Partner erkrankt ist, greift das Infektionsschutzgesetz: Dann bekommen Sie Ihren Lohn weiter, der Arbeitgeber hat aber einen Erstattungsanspruch gegenüber der entsprechenden Behörde.

Darf der Arbeitgeber einfach den Betrieb schließen?

Zurzeit sind bereits viele Betriebe geschlossen: Restaurants beispielsweise, Frisöre oder Fitnessstudios. Hinzu kommen die Betriebe, die nicht mehr so viel Arbeit haben wie früher. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer haben trotzdem noch Anspruch auf Lohn, allerdings möglicherweise nicht mehr in voller Höhe. Hier ist die Rede vom Kurzarbeitergeld. Das ist eine Art Teilzeitarbeitslosigkeit, bei der ein Teil des Gehalts vom Staat bezahlt wird. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat dazu ausführliche Informationen ins Netz gestellt.

dgb.de

Gut zu wissen: Urlaub kann der Arbeitgeber eigentlich nicht anordnen. Bevor aber die Regelungen zur Kurzarbeit greifen, müssen Überstunden abgebaut und kann Urlaub angeordnet werden. Da bei der Bekämpfung der Corona-Krise alle im selben Boot sitzen, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam versuchen, Lösungen zu finden. Die Corona-Krise allein ist jedoch kein Grund für eine Kündigung. In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Muss oder darf ich zu Hause arbeiten?

Einen Anspruch auf Homeoffice haben Sie als Arbeitnehmer nicht. Falls in Ihrer Abteilung jedoch ein Kollege an Corona erkrankt ist, dürfen Sie von zu Hause aus arbeiten – wenn das möglich ist. Der Arbeitgeber darf Sie dort nicht die ganze Zeit überwachen, Stichproben sind aber erlaubt. Homeoffice ist nur bei gegenseitigem Vertrauen möglich.

Was, wenn ich keine Kinderbetreuung finde und die Bahn nicht mehr fährt?

Komplizierter wird die Situation für Eltern, die keine Betreuung für ihre Kinder finden, und für Pendler. Denn wenn die Bahnen nicht mehr fahren, wird es für Letztere oft schwierig, zur Arbeit zu kommen. Wenn Sie nicht arbeiten, nicht krank sind, keine Überstunden abbauen und keinen Urlaub nehmen, muss der Arbeitgeber in der Regel auch kein Gehalt bezahlen. Hier sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesBundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie viele weiterführende Informationen.

Kommen Sie gut durch diese turbulente Zeit und bleiben Sie gesund!