Der Klimawandel ist in aller Munde und wirksame Maßnahmen, um ihn zu stoppen, werden immer dringlicher. Der Gesetzgeber hat im Mai bereits nachgelegt: Das aktualisierte Klimaschutzgesetz sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als 1990. Die Art, wie wir bauen und Energie für Heizung oder Kühlung nutzen, spielt dabei eine gewichtige Rolle: Derzeit entfallen rund 35 Prozent der gesamten Emissionen auf Gebäude und ihre Energieversorgung. Hier den Hebel anzusetzen, kann also sehr viel zum Guten verändern.

Höhere Förderung und vereinfachte Antragstellung

Entsprechende Anreize für Bauherren und Immobilienbesitzer sind bereits geschaffen: Am 1. Juli 2021 tritt die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) in Kraft. Die bisherigen Programmlinien „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (EBS) und „Marktanreizprogramm“ (MAP – zur Nutzung erneuerbarer Energien) werden dadurch abgelöst bzw. in einem Förderprogramm zusammengefasst.

Die BEG gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Gewerbeimmobilien oder kommunale Gebäude. Neu daran sind vor allem höhere Förderbeträge und Tilgungszuschüsse; außerdem ist der Antrag auf Förderung wesentlich vereinfacht worden. Insgesamt wird es finanziell also noch attraktiver, umweltfreundlich zu bauen oder zu sanieren – von den dauerhaft niedrigeren Energiekosten ganz abgesehen.

Das Wichtigste zur BEG auf einen Blick

  • Förderziel: Die BEG soll mithelfen, durch eine Verbindung von Energiesparen und erneuerbaren Energien den Primärenergiebedarf von Gebäuden deutlich nach unten zu drücken. Die KfW nennt als Ziel eine Reduzierung bis 2050 um ca. 80 Prozent gegenüber 2008. Möglichst alle Immobilienbesitzer und Bauherren sollen durch die Förderung zu einer energieeffizienteren Bauweise bzw. Sanierung bewogen werden.
  • Förderfähige Maßnahmen (siehe Grafik): Sowohl Effizienzhaus-Maßnahmen (Neubau von Wohn- oder Gewerbeobjekten und Sanierung) als auch Einzelmaßnahmen (Sanierung) sind förderberechtigt.
  • Berechtigte Antragsteller: Alle Privatpersonen und Gewerbetreibende sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Organisationen.

Weitere Details finden Sie auf der Homepage der KfW sowie in den entsprechenden Richtlinien und im Newsletter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Vorhaben erst nach Antragstellung starten

Eine Förderung wird grundsätzlich nur dann genehmigt, wenn vor Antragstellung weder Liefer- und Leistungsverträge zum Bauvorhaben abgeschlossen noch Baumaßnahmen begonnen wurden. Einige vorbereitende Maßnahmen für die Herrichtung von Grundstücken sind nicht förderschädlich, wie beispielsweise der Abriss bestehender Gebäude oder Flächenbereinigungen.

Das Interesse an Fördermitteln kann auch über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Dann sind zumindest Auftragsvergaben an Dienstleister förderunschädlich schon möglich. Daher besprechen Bauwillige idealerweise alle Vorhaben vorher ausführlich mit ihrem Berater. So können Anträge vorgabengemäß und rechtzeitig gestellt werden.

Die Finanzierungsberaterinnen und -berater der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg kennen die Richtlinien sowie Fördermöglichkeiten der KfW und anderer Förderbanken bestens und stehen Ihnen gerne zur Seite.

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