Es ist ja im Grundsatz wichtig und beruhigend, dass Bankkonten sehr gut vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sind. Manchmal kann genau das aber auch zur Schwierigkeit werden, weiß Klaus Hascher, Leiter der Kreissparkasse in Gilching.
„Wenn einem Menschen etwas zustößt, haben die Hinterbliebenen eine Menge Aufgaben und Entscheidungen zu treffen. Und Vieles muss schnell gehen. Manche Kunden sind überrascht, wenn der Zugriff auf das Bankkonto nicht einfach und unkompliziert erfolgen kann. Natürlich ist das dann ärgerlich – aber vor allem auch vermeidbar“, so Hascher.

Für den schlimmsten Fall gut vorsorgen

„Was passiert eigentlich mit meinem Konto, wenn mir morgen etwas zustößt?“
Die meisten Menschen denken darüber erst dann nach, wenn sie in gesetzterem Alter sind. Manche tun es nie. Dabei sollte sich jeder Bankkunde diese Frage stellen – erst Recht, wenn man mehrere Bankverbindungen hat.

Tatsächlich ermöglicht nur eine gute Vorbereitung den Hinterbliebenen einen reibungslosen Zugriff, so dass beispielsweise Zahlungen wie offene Arztrechnungen beglichen werden können. Aber wie genau sorgt man am besten vor, für den Fall, dass man selber wegen eines Unfalls, Krankheit oder Tod nicht mehr geschäfts- und handlungsfähig ist?

Ein guter Weg ist, Personen, denen Sie vertrauen, eine Vollmacht zu erteilen.

Welche Vollmachten sind geeignet?

In der Praxis haben sich bei der Kreissparkasse zwei Vollmachten bewährt:

Kontovollmacht

  • Diese Vollmacht gilt nur für ein genanntes Konto.
  • Der Bevollmächtigte kann Verfügungen von dem Konto vornehmen, dies gilt auch für einen eingeräumten Kreditrahmen.
  • Es kann eine Einzelvollmacht oder auch eine gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden.
  • Auch für Wertpapierdepots und Kundenschließfächer gibt es entsprechende Vollmachten.
  • Die Vollmacht gilt ab Unterschrift und über den Tod hinaus.

Der Nachteil ist, dass für jedes Konto, Depot oder Schließfach eine separate Vollmacht erteilt werden muss.

Sparkassen-Vorsorgevollmacht

  • Diese Vollmacht gilt für alle bestehenden und zukünftigen Konten und Depots sowie gemietete Schließfächer des Vollmachtgebers.
  • Sie gewährt umfangreichere Rechte: Der Bevollmächtigte darf im Namen des Vollmachtgebers auch Einlagenkonten eröffnen, Freistellungsaufträge erteilen oder ändern sowie Onlinebanking beantragen oder ändern.
  • Ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht Gebrauch machen darf, vereinbart der Vollmachtgeber gesondert mit dem Bevollmächtigten.WICHTIG: Unabhängig von solchen Vereinbarungen kann der Bevollmächtigte gegenüber der Sparkasse ab dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Vollmacht von ihr Gebrauch machen. Die Sparkasse prüft nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Vollmachtgeber eingetreten ist.
  • Die Vollmacht gilt ab Unterschrift und über den Tod hinaus.

Beide Vollmachten werden auf institutseigenen Vordrucken vereinbart und können jederzeit widerrufen werden. Aus Beweisgründen sollte ein Widerruf immer schriftlich erfolgen.

Im Todesfall haben ausgewiesene Erben immer das Recht, den bestehenden Vollmachten zu widersprechen.

Es empfiehlt sich bei diesem Thema immer ein ausführliches Beratungsgespräch. Die Angebote der einzelnen Institute unterscheiden sich teilweise erheblich. Manche ausländische Direktbanken bieten beispielsweise überhaupt keine Vollmachten an.

Wer haftet bei Missbrauch

Eine bevollmächtigte Person hat meist Zugriff auf das gesamte Guthaben auf einem Konto oder Depot. Eine Bankvollmacht beinhaltet in der Regel aber nur das Verwalten des Kontos und nicht die Haftung dafür.

Sollte die Vollmacht ausgenutzt werden – beispielsweise bei Missbrauch des Guthabens und überziehen des Dispositionskredits – haftet weiterhin die Kontoinhaberin beziehungsweise der Kontoinhaber. Grundsätzlich sollten nur Personen bevollmächtigt werden, zu denen ein großes Vertrauensverhältnis besteht.

Notarielle General- oder Vorsorgevollmacht

Eine noch umfassendere Vollmachtmöglichkeit bietet die Form der notariellen General- oder Vorsorgevollmacht. Diese kann vom Notar individuell auf die Bedürfnisse des Vollmachtgebers zugeschnitten werden. Neben den banküblichen Zwecken kann diese auch Themen wie Vertretung gegenüber Ärzten oder Behörden regeln und abdecken.

Im Gegensatz zu den Bankvollmachten fallen hier Kosten (Notargebühren) an.
Die notarielle Urkunde muss später bei jedem Geschäftsvorgang und immer im Original vorgelegt werden. Um das zu vereinfachen und die stetige Vorlage des Originals zu umgehen, bietet die Kreissparkasse eine Zusatzvereinbarung an, die allerdings von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer unterschrieben werden muss.

Was ist mit privatschriftliche Vollmachten?

Klaus Hascher hat einen klaren Standpunkt dazu: „Aus meiner Sicht sind privatschriftliche Vollmachten nicht zu empfehlen. Der Grund dafür liegt im Haftungsrisiko. Von Gesetz gibt es zwar keine Formvorschrift, ist aber eine Vollmacht nicht ordnungsgemäß und ein Unbefugter verfügt über das Konto sind die Kreditinstitute in der Haftung. Daher werden in begründeten Zweifelsfällen solche Vollmachten von den Kreditinstituten auch abgelehnt.“

Übrigens: Ehepartnerinnen und Ehepartner sind keine gesetzlichen Vertreter der oder des jeweils anderen und daher nicht automatisch berechtigt, auf Konten der Partnerin oder des Partners zuzugreifen, wenn diese oder dieser stirbt oder anderweitig nicht mehr in der Lage ist, die Bankgeschäfte selbst zu erledigen. Auch Verheiratete müssen für diesen Fall vorsorgen.